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Abmarkung bezeichnet die rechtswirksame Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen mit Hilfe von dauerhaften Grenzzeichen in der Örtlichkeit.
Außenbereich bezeichnet man im deutschen Bauordnungsrecht den abstrakten Bereich (Fläche) vor den Außenwänden von Gebäuden, der mit wenigen Ausnahmen von Beabauung freizuhalten ist.
Absteckung ist die Übertragung und Kennzeichnung von vorher planerisch bestimmten Abmessungen auf ein Gelände.
Eigentlich "Amtlicher Lageplan zum Bauantrag"; Bestandteil jedes Bauantrages ( gem. § 2 BauVorlV ) incl. Darstellung des Bauvorhabens, Abstandsflächen sowie Nachweis der baulichen Nutzung.
Analoge Daten sind meist auf Papier erfasste bzw. dargestellte Pläne, Zeichnungen, Schriften oder Berechnungen.
Anliegerflurstück nennt man ein direkt an einem Gewässer oder an einem Verkehrsweg befindliches Flurstück, das entweder eine gemeinsame Flurstücksgrenze zu diesen hat oder über welches das Gewässer oder der Verkehrsweg führt, ohne jeweils ein eigenes Flurstück zu bilden.
Als Aufmaß bezeichnet man die vermessungstechnische Aufnahme eines bestehenden Gebäudes oder Bauwerks.
Auspflockung ist die Markierung von Grenzzeichen mit Holzpflöcken oder Markierungsstäben im Zusammenhang mit einer Ortsbegehung oder einem Grenztermin.
Als Außenbereich werden die Flächen bezeichnet, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht.
Für den Außenbereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt; nur solche Vorhaben sind zulässig, die bodengebunden sind (z. B. Landwirtschaft, Kraftwerke, Forschungseinrichtungen, militärische Anlagen etc). Weil einzig solche Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, spricht man von „privilegierten Vorhaben“. Näheres regelt § 35 BauGB. siehe auch Bebauungsplan.
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Die baubegleitende Vermessung beinhaltet alle während eines Bauvorhabens notwendigen Vermessungsarbeiten. Beginnend bei der Entwurfsvermessung, über das Anlegen von Festpunktfeldern, Absteckungen, Baukontroll- und Überwachungsmessungen während der verschiedenen Bauphasen bis zum Bestandsplan nach der Baufertigstellung.
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die von Grundstückseigentümern zu Gunsten eines Bauvorhabens übernommen werden können.
Die Baulast dient der öffentlich-rechtlichen Absicherung von baurechtswidrigen Zuständen. Das privatrechtliche Gegenstück ist die Grunddienstbarkeit. Die Baulast wird im Baulastenverzeichnis bei der jeweiligen Baugenehmigungsbehörde eingetragen, während die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wird.
Folgende Eintragungen sind denkbar:
Ein Baumkataster ist ein Verzeichnis, in dem (Stadt-/Straßen-)Bäume verwaltet werden. Das Verzeichnis kann auf Karteikarten oder edv-gestützt geführt werden. Alle erfassten Bäume erhalten eine eindeutige Nummer, mit der sie vor Ort gekennzeichnet werden können. Ein edv-gestütztes Baumkataster kann zur Visualisierung des Baumstandortes mit einem Geoinformationssystem gekoppelt sein.
Im Baumkataster werden (zumeist) folgende Daten erfasst
Zur Steuerung der stadtebaulichen Entwicklung können Gemeinden im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung rechtsverbindliche Satzungen - Bebauungspläne (B-pläne) erlassen.
Der B-plan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden. siehe auch Bauleitpläne
Lageplan mit Angaben des Liegenschaftskatasters und der Darstellung der Topographie in Lage und Höhe;
Anwendungsbereiche: Siedlungsbau, Bauleitplanung, Trassenplanung u.a. Der Bestandsplan/Lageplan unterscheidet sich vom Amtlichen Lageplan durch seinen Inhalt und seiner Wertigkeit. Ein vermessungstechnischer Bestandsplan kann sowohl vom Vermessungsingenieur als auch vom ÖbV erstellt werden, der Amtliche Lageplan nur durch den ÖbV.
Die Bestandsvermessung ist die Erfassung der Elemente des Bestandsplanes/Lageplanes inklusive der zugehörigen Vermessungsarbeiten und der schriftlichen/zeichnerischen Darstellung.
Der Umfang der Vermessungsarbeiten wird zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Vermessungsarbeiten zum Amtlichen Lageplan erfordern ein bestimmtes Mindestmaß.
Als Bodenrichtwert bezeichnet man den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Der Bodenrichtwert ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Die Bodenrichtwerte werden alle zwei Jahre von den Gutachterausschüssen beschlossen. Die Darstellung der Bodenrichtwerte erfolgt in Bodenrichtwertkarten. siehe auch Gutachten.
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Ein Flurstück oder eine Katasterparzelle (früher auch Parzelle) ist die kleinste Buchungseinheit des Katasters. Sie bezeichnet einen amtlich vermessenen und in der Regel markierten Teil der Erdoberfläche, der in Flurkarten, Liegenschaftskarten und Katasterbüchern nachgewiesen wird. Flurstücke werden also im Liegenschaftskataster geführt.
Flurstücke werden aber auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuches für die Zuordnung eines Grundstücks zu einem eindeutig begrenzten Teil der Erdoberfläche verwendet. Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind.
Flurstücke werden im Kataster noch weiter unterteilt. Das Kataster kennt dazu Abschnitte verschiedener Nutzungsarten. Die Zuordnung übernimmt das Kataster oder Vermessungsamt, die Vermessung ein Vermessungsingenieu. Die Nutzungsarten unterliegen einer rel. stetigen Veränderung. Sie geben die tatsächliche Nutzung des Grundstückes wieder.
Das Flurstück wird mit einer Flurstücksnummer, die aus einer Zahl, einer Kombination von Zahl und Buchstabe (z. B. 234 a) oder einer Kombination von Zähler und Nenner besteht, (z. B. 234/34 - gesprochen: 234 aus 34) bezeichnet.
Zur besseren Übersicht für die Grundstückseigentümer und für die Verwaltung der Flurstücke ist es sinnvoll mehrere Flurstücke, die örtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden, zu einem Flurstück zusammenzufassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Flurstücke demselben Eigentümer gehören und im Grundbuch nicht oder gleich belastet sind. Außerdem müssen sie in derselben Gemarkung liegen und unmittelbar aneinandergrenzen.
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Bescheinigung über die Lage eines Baukörpers zu den Grundstücksgrenzen zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Ein Grenzpunkt ist ein geometrisch bestimmter, meist vermarkter Knickpunkt, Schnittpunkt oder sonstig angemessener Punkt im Verlauf einer Grundstücksgrenze.
Eine Grenzregelung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundflächentauschverfahren bei (meist 2) benachbarten Grundstücken, das im Baugesetzbuch geregelt wird. Bei einer Grenzregelung sollen im Wesentlichen Grundstückszuschnitte geschaffen werden, die eine ordnungsgemäße Bebauung einschließlich Erschließung herbeizuführen und baurechtswidrige Zustände zu beseitigen. Die Grenzregelung wird von der Gemeinde angeordnet, wobei die Erfordernis zur Umlegung gegeben sein muss. In die Ausführung ist der ÖbV eingebunden.
In einem Grenztermin wird den Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung unterrichten zu lassen und die zur Feststellung von Flurstücksgrenzen notwendigen Anerkennungserklärungen abzugeben. Hierbei wird ihnen auch die Abmarkung ihrer Flurstücksgrenzen bekanntgegeben.
Zum Grenztermin wird eine öffentlich-rechtliche Urkunde, die Grenzniederschrift, aufgenommen. Sie dient später als Beweismittel über die im Termin abgegebenen Erklärungen.
Der Grenztermin wird den Beteiligten in geeigneter Form bekanntgegeben.
Sichtbarmachen der Grenzzeichen
Grundstück bezeichnet im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren, in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehenden Flurstücken bestehen.
Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt werden. Dazu kann auch eine Vereinigung von Flurstücken erfolgen (Flurstücksverschmelzung, -vereinigung), die aber wiederum eine Änderung im Liegenschaftskataster mit sich führt. Eine Teilung eines Grundstücks geschieht in der Regel bei Verkauf (Eigentümerwechsel) eines Grundstücks/Flurstücks oder Flurstückteiles (Flurstücksteilung).
Auch ein Gewässer kann ein Grundstück sein. Ein Grundstück, das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als Baugrundstück bezeichnet.
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93-94 BGB) insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen: Wohnungseigentum, Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.
Bildung neuer Grenzen: Bildung neuer Grundstücke/Flurstücke im Bereich Privatgrundstücke, Siedlungsbau, Gewerbe- und Industrieflächen, Straßenschlussvermessung, Auflösung ungetrennter Hofräume; entsteht bei Teilungsvermessung, Verscmelzung, Baulandumlegung und Flurneuordnung.
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Unter Hoheitliche Vermessung, auch Katastervermessung versteht man alle Vermessungs- und Berechnungsverfahren, die zur Anlegung und Aktualisierung des Grundstücks-Katasters erforderlich sind.
Mit dem Sächsischen Vermessungsgesetz vom 12.Mai 2003 wurde die bisher auch von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommene Katastervermessung vollständig auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbV) übertragen.
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Unter Ingenieurvermessung versteht man jene Vermessungsarbeiten in Zusammenhang mit dem Bau und der Überwachung von Bauwerken und von technischen Objekten und die nicht Kraft Gesetzes zu den hoheitlichen Vermessungsarbeiten zählen, also nur von einem ÖbV ausgeführt oder überwacht werden müssen.
Mit Innenbereich bezeichnet man die unbeplanten Gebiete der 'im Zusammenhang bebauten Ortsteile'. Die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist grundsätzlich die bereits vorhandene bebaute nähere Umgebung für ein neues Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung maßgebend („Einfügungsgebot“).
Dabei spielt der Gebietscharakter eine ganz wesentliche Rolle. Die meisten Bauflächen, die vor Einführung der Bebauungsplanung in den 60er Jahren bestanden, stellen somit Innenbereichsflächen im Sinne des §34 BauGB dar, sofern sie nicht nachträglich überplant wurden. siehe auch Bebauungsplan.
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- von griechisch katastrichon „Notizbuch“ und lateinisch caput registrum „das Haupt zählen“;
Jede systematische Erfassung und Aufstellung kann als Kataster bezeichnet werden, etwa ein Baumkataster oder Weinkataster.
Unter Kataster im Vermessungsbereich wird meistens das Liegenschaftskataster verstanden. Im Liegenschaftskataster werden sämtliche Flurstücke (früher auch als Parzelle bezeichnet) und baulichen Anlagen nach ihrer Lage, Art der Nutzung und Größe beschrieben und kartographisch dargestellt.
Das Liegenschaftskataster wird i. A. vom jeweils zuständigen Kataster- bzw. Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. Während im Grundbuch die rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken nachgewiesen werden, stellt das Kataster die tatsächlichen Verhältnisse (u. a. räumliche Lage und Abgrenzung, Nutzung, Gebäude und Größe) dar.
Unter Katastervermessung versteht man alle Vermessungs- und Berechnungsverfahren, die zur Anlegung und Aktualisierung des Grundstücks-Katasters erforderlich sind. Der Begriff ist mit "Hoheitlicher Vermessung" gleich zu setzen.
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Lageplan - siehe auch Bestandsplan.
Das Liegenschaftskataster ist der einzige amtliche Nachweis über die gesamte Bodenfläche des Landes.
siehe "Kataster"
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Nach DIN 277 oder gif (Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung in Wiesbaden)
Die DIN beschreibt die klare Abgrenzung von Funktions- und Verkehrsflächen. Sie unterscheidet zwischen Brutto- (BGF) und Netto-Grundfläche (NGF) und definiert Haupt- und Nebennutzflächen. Sie sagt nichts darüber aus, für welche Fläche welcher Mietanteil anzusetzen ist.
Die „Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Büroraum“ (1996) der gif basiert auf der DIN 277, fasst jedoch die dort ausgewiesenen Flächen in drei Gruppen zusammen:
siehe auch Facility Management.
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Vor Beginn von Vermessungsarbeiten muss das bestehende Vermessungsnetz häufig durch zusätzliche Netzmessungen fehlerminimiert und verdichtet werden, um die verlangten Genauigkeiten zu gewährleisten. Die Genauigkeit der abzusteckenden Punkte kann nur so gut sein wie die Genauigkeit der Basispunkte. Dazu müssen die Basispunkte so gesetzt werden, dass für die Dauer der Baumaßnahme nicht mit Verlust oder Veränderungen gerechnet werden muss.
Das Lagenetz wird mit GPS oder Tachymeter (Winkel und Strecken) gemessen. Die rechnerische Netzausgleichung ermittelt dann die interne Genauigkeit der Messung.
Für das Höhennetz wird ein Feinnivellement durchgeführt.
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SAPOS ist ein permanent betriebener, multifunktionaler deutscher GPS-Dienst. Grundlage bildet ein deutschlandweites Netz von GPS-Referenzstationen. Diese Dienst umfasst vier verschiedene Servicebereiche (EPS, HEPS, GPPS, GHPS) mit unterschiedlichen Eigenschaften und Genauigkeiten.
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Darstellung und Beschreibung der Erdoberfläche (Gelände, Relief) und der mit dieser fest verbundenen natürlichen und künstlichen Objekte.
Eigendlich nur "Lageplan", ohne Angaben des Liegenschaftskatasters, d. h. keine Inhalte oder Angaben zu Grenzen und Eigentümern, jedoch mit Bauwerken; siehe Lageplan (allg.) oder "Amtlicher Lageplan zum Bauantrag".
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Eine Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundflächentauschverfahren das im Baugesetzbuch geregelt wird. Bei einer Umlegung sollen im Wesentlichen Grundstücke geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind. Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet, wobei die Erfordernis zur Umlegung gegeben sein muss. In die Ausführung ist der ÖbV eingebunden.
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Die Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks liegen in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z. B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand, Lage und Grundstücksgestaltung. siehe auch Gutachten.
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Grundstücksrechten gemäß BauGB und WertV.
Das Vermessungs- bzw. Katasteramt hat u.a. die behördliche Aufgabe, das Grundstückskataster (das Liegenschaftskataster¹) durch Erfassung (Vermessung) von Liegenschaften (=Flurstücke und Gebäude) vorzuhalten, zu bearbeiten und aktuell zu halten. Wegen Umorganisation werden viele "Kataster- und Vermessungsämter " jetzt auch als "Referat für Vermessung und Kataster" bezeichnet.
Ein Vermessungspunkt ist ein im Boden oder an einem Gebäude stabil markierter, lage- und/oder höhenmäßig bestimmter Punkt, der dem Geodäten/Vermesser als Ausgangs- oder Zielpunkt von Vermessungen dient.
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